Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren

Stand: 13.04.2025

Bund4 Entscheidungen

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

§ 40 § 42