Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Stand: 13.04.2025
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 28.10.1975 – 2 BvR 258/75Gesetzlicher Richter; Entscheidung über Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme (Wehrdisziplinarordnung) unter Mitwirkung eines Vorsitzenden Richters, der bei der Beschwerdeentscheidung über die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt hat
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.