Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 28.10.1975 – 2 BvR 258/75Gesetzlicher Richter; Entscheidung über Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme (Wehrdisziplinarordnung) unter Mitwirkung eines Vorsitzenden Richters, der bei der Beschwerdeentscheidung über die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt hat
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 6
4 Entscheidungen zu § 41 WDO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.